Allergene in Lebensmittel kennzeichnen in der Schweiz

Veröffentlicht: 25. März 2019

Laut einer Medienmitteilung des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz erfüllen mehr als die Hälfte der Betriebe die Anforderungen über die Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmittel nicht. Als in der Schweiz deklarationspflichtige Allergene, wurden diejenigen Stoffe definiert, die häufig Auslöser von allergischen Reaktionen und Unverträglichkeiten sind oder bei Allergikern sehr schwere Reaktionen hervorrufen können.

Bei der Allergenkennzeichnung wird gesetzlich zwischen vorverpackten und offen in Verkehr gebrachten bzw. unverpackten Lebensmitteln unterschieden. Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen die Informationen schriftlich auf der Etikette oder der Verpackung angegeben werden. Diese Anforderung gilt seit dem 1. Mai 2017 grundsätzlich auch für unverpackte Lebensmittel, wie sie beispielsweise in Bäckereien, Take-away, Restaurants oder Käsereien verkauft werden. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann jedoch auf die schriftliche Kennzeichnung verzichtet werden. In diesem Fall muss ein gut sichtbarer Hinweis gemacht werden, dass die Information mündlich eingeholt werden kann. Zusätzlich muss die Information dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person muss während den gesamten Geschäftsöffnungszeiten unmittelbar Auskunft geben können. Die einjährige Übergangsfrist ist seit Ende April 2018 abgelaufen. Es geht jetzt also nicht mehr um das Ob, es geht jetzt definitiv nur noch um das Wie die Information zur Verfügung gestellt wird. Das Kantonale Labor des Kantons Zürichs hat diesbezüglich Anfang Jahr ein Merkblatt veröffentlicht. Auch andere kantonale Vollzugsorgane informieren auf Ihren Websites.

Hinweise auf die mündliche Allergenauskunft sind in den Geschäften noch relativ selten anzutreffen, obwohl die Information offensichtlich nicht schriftlich zur Verfügung gestellt wird. Dieser Eindruck wird auch durch eine Pressemitteilung, welche der Verband der Kantonschemiker letzte Woche veröffentlicht hat bestätigt. Im Jahr 2018 wurde bei mehr als 1’000 Kontrollen getestet, ob bei unverpackten Lebensmitteln korrekt über die enthaltenen Allergene informiert wird. Die rechtlichen Anforderungen wurden in 55% der Fälle nicht eingehalten. Zudem wurde festgestellt, dass sich einige Betriebe ihrer Pflicht und ihrer Verantwortung noch nicht bewusst sind. Der Verband lässt durchblicken, dass der Lebensmittelvollzug das Thema weiterhin gezielt überprüfen wird.
Auch bei vorverpackten Lebensmitteln funktioniert die Allergendeklaration noch nicht immer wie sie sollte. Das Kantonale Labor Basel-Stadt hat dazu eine Kampagne durchgeführt. Die Untersuchungsresultate für vorverpackte Kekse, Meringues und anderes Süssgebäcke wurden publiziert. Von 30 Proben mussten 5 beanstandet werden, weil die Allergene nicht deutlich hervorgehoben wurden. In einem Gebäck wurden sogar grössere Mengen an Milchbestandteilen gefunden, ohne dass diese als Zutat oder als Spurendeklaration aufgeführt wurden.

Ein Vorfall in Grossbritannien zeigt, wie gravierend die Folgen einer falschen Allergendeklaration sein können. Eine Person ist nach dem Verzehr eines Sandwiches an den Folgen einer Allergie gestorben. Der Todesfall konnte auf eine unvollständige Allergenkennzeichnung zurückgeführt werden. Die verantwortlichen Personen des Herstellerbetriebes wurden vor Gericht zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Dieser und andere Fälle zeigen, dass es für Produktionsbetriebe äusserst wichtig ist, das eigene Allergenmanagement im Griff zu haben. Wichtig ist zudem, dass die Information auch den Verkaufsmitarbeitenden zu jeder Zeit zur Verfügung steht und diese die Information kompetent übermitteln können. Nur so können die Kunden korrekt informiert werden.

Immer mehr Personen sind von Allergien und Intoleranzen betroffen. Diese Kunden sind auf eine korrekte Kennzeichnung der Lebensmittel angewiesen und bedanken sich für die zuverlässige Information, indem sie gerne wieder als Kunden zurückkommen. In einem kostenlosen Beratungsgespräch finden wir heraus, wie wir dich und dein Unternehmen dabei unterstützen können, dass du die Deklarationspflicht für Allergene in der Schweiz einhältst.

In einem persönlichen und kostenlosen Beratungsgespräch finden wir heraus, wie wir dich optimal unterstützen können: