Lebensmittelinformationen im Webshop/Onlineshop
Spätestens seit dem 1. Mai 2018 müssen auch für Lebensmittel, die im Online-Handel angeboten werden, die rechtlich geforderten Angaben zur Verfügung gestellt werden. Einzig auf die Angabe der Datierung und des Warenloses kann verzichtet werden.
Vor der letzten grossen Gesetzesrevision im 2017 gab es keine expliziten Anforderungen an den Online-Handel, beziehungsweise an in Webshops angebotene Lebensmittel. Ende April 2018 ist die einjährige Übergangsfrist jedoch abgelaufen und einige Informationen müssen seither zwingend zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware gemacht werden. Viele Online-Händler erfüllen vermutlich die Anforderungen diesbezüglich noch nicht. Oft ist ihnen nicht bewusst, dass diese lebensmittelrechtlichen Anforderungen bestehen.
Denjenigen Betrieben, die ihren Webshop oder andere Formen der Fernkommunikationstechnik auf den aktuellen Stand bringen möchten, ist das im Januar erschienene Merkblatt „Onlineverkauf von Lebensmitteln“ des Kantonalen Labors Zürich unter Umständen dienlich. Es zeigt auf, in welcher Form im Onlinehandel über offen angebotene und vorverpackte Lebensmittel informiert werden muss.
Also denkt neben der guten Vermarktung eurer Lebensmittel auch an die obligatorischen Informationen, die ihr für jedes eurer Lebensmittel zur Verfügung stellen müsst. Santina stellt sehr oft fest, dass in Webshops die Lebensmittel blumig und ansprechend angepriesen werden. Informationen über Zutaten oder die konkrete Allergeninformation, hingegen oft keinen Platz finden.